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Lizenzbestimmungen für Ansagen und Musik aus dem Ansagenshop


Hier können Sie sich darüber informieren, welche Rechte Sie an der gelieferten Tonaufnahme erhalten und welche nicht. Nach der Bestellung erhalten Sie per E-Mail und zum Download eine Lizenzurkunde, die folgende Bestimmungen enthält:

1. Die PPRS GmbH erteilt mit Begleichen ihrer Rechnung dem oben genannten Lizenznehmer das Recht, die in nachfolgender Tabelle genannte(n) Tonaufnahme(n) im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit am Telefon öffentlich abzuspielen.
2. Soweit in der/den Tonaufnahme(n) Musik enthalten ist, ist der Komponist/die Komponistin nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft. Der Lizenznehmer braucht keine Abgaben an GEMA, AKM, SUISA oder eine andere Verwertungsgesellschaft zu entrichten.
3. Der Lizenznehmer erhält nicht das Recht, die Tonaufnahme(n) in einem anderen Medium als dem Telefonnetz zu verwenden. Außer zum Zweck der Datensicherung oder zur Wiedergabe am Telefon darf der Lizenznehmer die Tonaufnahme(n) nicht kopieren, es sei denn zum Zweck der Lizenzübergabe gemäß Punkt 5 dieser Lizenzurkunde.
4. Der Lizenznehmer darf die Tonaufnahme(n) nicht ändern oder sie ganz oder teilweise in anderen Produktionen verwenden. Sofern es sich bei der/den Tonaufnahme(n) um eine Ansage oder mehrere Ansagen handelt, darf der Lizenznehmer sie nicht fest mit einer anderen Tonaufnahme verbinden. Er darf sie aber in einem technischen System verwenden, welches wiederholt automatisch die Ansage(n) in eine unabhängig davon abgespielte Musikaufnahme einblendet.
5. Der Lizenznehmer darf die Tonaufnahme an einen Dritten weitergeben, sofern der Dritte diese Lizenzbedingungen akzeptiert, der Lizenznehmer keine Kopie der Tonaufnahme zurückbehält und der Lizenznehmer der PPRS GmbH Namen und Anschrift des Dritten mitteilt. Die Lizenz des ersten Lizenznehmers erlischt mit der Weitergabe.
6. Im Fall des Verstoßes gegen einen oder mehrere der oben genannten Punkte erlischt die Lizenz. Die PPRS GmbH behält sich eine rechtliche Verfolgung vor.
7. Unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmungen werden durch inhaltsähnliche wirksame Bestimmungen ersetzt. Die restlichen Lizenzbestimmungen werden dabei in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt.